Nationalratswahl 29.09.2019 – Kundmachung Wahllokal

In Gemeinden o h n e Wahlsprengeleinteilung am Gebäude des Gemeindewahllokales anschlagen. In Gemeinden m i t Wahlsprengeleinteilung als allgemeinen öffentlichen Anschlag verwenden. Durchschrift in jedem Fall unverzüglich an die Bezirkswahlbehörde absenden!

Marktgemeinde: 4351 Saxen 77

Kundmachung

über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl

 

Anlässlich der Nationalratswahl am 29. September 2019 wird gemäß § 52 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I Nr. 32/2018, verlautbart:

1. Wahllokal(e) und dazugehörige Verbotszone(n): *)

Bezeichnung:                     Adresse:                        Verbotszone usw.:

Volksschule Saxen            4351 Saxen 14              50 Meter

Sollten in einer Gemeinde mit Wahlsprengeleinteilung einzelne Wahllokale für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler nicht zugelassen sein, so ist dies neben oder unter der Adresse des Wahllokales mit den Worten „keine Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler“ besonders zu vermerken.

2. Wahlzeit von …….07:00……..bis …….13:00……………Uhr **)

Während der Wahlzeit ist die Stimmabgabe durchlaufend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe
und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität n i c h t geeignet.

3.  Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner die im Punkt 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in
Metern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.)  folgendes verboten:
a) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen, Listen der Kandidatinnen und Kandidaten und
dergleichen,
b) jede Ansammlung von Personen, sowie
c) das Tragen von Waffen jeder Art (das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen).

4.  Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

 

 *)  Weitere Wahllokale auf einem Ergänzungsblatt anführen.
**)  Besondere Wahlzeiten neben der Adresse des betreffenden Wahllokales anführen.

 

Kundmachung als PDF:

Kundmachung

Share:
X
X