Oö. Hochinzidenzverordnung – Bezirk Perg

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Perg
über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der
Verbreitung von COVID-19 im Bezirk Perg

 

Auf Grund des § 24 iVm § 43a Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den politischen Bezirk Perg.

§ 2
Anforderungen beim Überschreiten der Grenze des Gebiets gemäß § 1

(1) Personen, die sich in dem Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie den Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr erbringen.
Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:

  1. ein Nachweis
    a) eines negativen SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
    b) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
    c) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
    d) gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass),
  2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
    b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
    d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
  3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infek-tion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
  5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
    (2) Personen nach Abs. 1 sind verpflichtet, diesen Nachweis mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
    (3) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

§ 3
Ausnahmen

§ 2 gilt nicht für Überschreitungen der Grenze:

  1.  durch Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr;
  2. zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum;
  3. durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gesundheitsbehörden sowie Angehörige des Bundesheeres, von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. von Einsätzen;
  4. im Rahmen des Güterverkehrs sowie zur Durchführung unaufschiebbarer Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten;
  5. nach einer Durchreise des Gebiets ohne Zwischenstopp, wobei eine ausschließlich unerlässliche Unterbrechung nicht als Zwischenstopp anzusehen ist;
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Ausübung des Wahlrechts und der Mitarbeit an der Wahlabwicklung, der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden;
  7. für Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB öffentliche Verwaltung, Straßendienst, Müllabfuhr) und im Bereich der versorgungskritischen sonstigen öffentlichen Infrastruktur (zB Strom- und Wasserversorgung, Telekommunikation);
  8. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, insbesondere von Krankenanstalten, Arztpraxen, therapeutische Einrichtungen und Praxen, Apotheken, Heimen zur Betreuung hilfs-, betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen sowie von mobilen Betreuungsangeboten für diese Menschen;
  9. für Fahrten von Einzelpersonen zur Erfüllung der Arbeits- bzw. Dienstpflicht bei Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Z 3, 6 bis 8;
  10. für Fahrten zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs;
  11. zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (inkl. Abnahme eines Tests gemäß § 2), sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt und der Bedarf nicht bzw. nicht zumutbar im Gebiet gemäß § 1 gedeckt werden kann;
  12. für Fahrten zur veterinärmedizinischen Notversorgung;
  13. durch Personen ohne Wohnsitz in einem Gebiet nach § 1, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transports – zum Zweck der Absonderung zu einem Wohnsitz begeben;
  14. durch Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung das Gebiet nach § 1verlassen müssen;
  15. durch Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, sowie von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, jedoch ausschließlich zum Zweck der Teilnahme am Unterricht an diesen Schulen (Hin- oder Rückfahrt); diese Ausnahme gilt sinngemäß für die Teilnahme am Unterricht an gleichartigen Schultypen im benachbarten Ausland sowie für Personen, die Schülerinnen und Schüler zu und von diesen Schulen transportieren ausschließlich zum Zweck dieses Transports;
  16. durch Kinder, die Einrichtungen gemäß dem Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – Oö. KBBG im Gebiet gemäß § 1 oder den angrenzenden Bezirken besuchen, zum Zweck des Besuchs dieser Einrichtungen sowie für Personen, die Kinder von und zu diesen Einrichtungen transportieren ausschließlich zum Zweck dieses Transports; diese Ausnahme gilt sinngemäß für die Betreuung durch Tagesmütter oder -väter.

§ 4
Glaubhaftmachung

Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 3 Z 1 bis 16 glaubhaft zu machen.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 02. November 2021 in Kraft.

Der Bezirkshauptmann
Ing. Mag. Werner Kreisl

 

Beilage – Verordnung als PDF-Datei: Oö._Hochinzidenzverordnung_-Bezirk_Perg

 

 

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